Allgemeine Informationen zum Re-Import
EU-Neufahrzeuge
Seit ca. 25 Jahren hat sich in der Europäischen Union ein Parallelmarkt für Neufahrzeuge entwickelt. Dies war möglich, da die Hersteller ihre Fahrzeuge in verschiedenen Ländern mit unterschiedlicher Ausstattung, noch entscheidender aber, zu unterschiedlichen Preisen, auf den Markt bringen. Aufgrund des bis zu 30 %igen Preisgefälles ist dieser Markt für Verbraucher und Kraftfahrzeughändler sehr anziehend und lukrativ. Nun nutzen nicht nur die Hersteller alleine die Vorteile der Globalisierung, sondern auch der Verbraucher und der Kraftfahrzeughändler können ihre Vorteile aus dem internationalen Handel ziehen. Die Fahrzeuge werden dort gekauft, wo sie am billigsten angeboten werden.
Niemals Anzahlungen leisten
Wenn seitens des Lieferanten eine Sicherheit verlangt wird, sollte dies nur in Form einer Bankbürgschaft erfolgen, welche bei Lieferung fällig wird.
Neuwagen - Gebrauchtwagen
In den Anfangszeiten des Re-Importes wurden nur Neufahrzeuge gehandelt. Seit ca. 10 Jahren werden auch junge Fahrzeuge, bis zu 12 Monaten, importiert. Die Neuwagendefinition ist rechtlich nicht exakt umrissen. Bei Neuwagen handelt es sich um Fahrzeuge, die bisher noch nicht benutzt wurden; ausgenommen kurze Rangier- und Überführungsfahrten. Der Kilometerstand sollte die 200 km-Marke nicht weit überschritten haben. Eine "Tageszulassung" (welche oftmals nur aus verkaufstechnischen Gründen geschieht), macht aus einem Neuwagen noch keinen Gebrauchtwagen. Nur wenn das Fahrzeug wie im ursprünglichen Wortsinne gebraucht wurde, handelt es sich um einen Gebrauchtwagen. Die steuerrechtliche Definition eines Gebrauchtwagens setzt erst bei 6 Monaten und 6.000 km ein.
Garantie
Hierbei muß man unterscheiden zwischen
1.Gesetzliche Gewährleistungspflicht
Diese ist in Deutschland gesetzlich geregelt auf 24 Monate festgelegt und ist von deutschen verkaufenden Händlern zu erbringen.
2.Herstellergarantie
Hier steht der Hersteller für die Garantieleistung ein. Dauer, Umfang und Bedingungen sind im Serviceheft niedergelegt. Für EU-Fahrzeuge gilt sie mindestens im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Oftmals auch darüber hinaus.
3.Händlergarantie
Einige Hersteller wälzen die Garantie auf den verkaufenden Vertragshändler ab, entbinden ihn allerdings nach europäischem Recht nicht von der Einstandspflicht. Umfang, Dauer und Bedingungen sind im Serviceheft niedergelegt. Für EU-Fahrzeuge gilt sie mindestens im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Oftmals auch darüber hinaus.
Serviceheft
Drei Angaben sind für die Gültigkeit eines Serviceheftes von Wichtigkeit:
a) Fahrgestellnummer des Fahrzeuges
b) Auslieferungsdatum (Garantiestart)
c) Stempel des ausliefernden Vertragshändlers
Sind diese drei vorgenannten Punkte erfüllt, so können für dieses Fahrzeug während des ganzen Garantiezeitraums bei jedem Vertragshändler innerhalb der Europäischen Union kostenlos Garantieleistungen in Anspruch genommen werden.
Kfz-Brief - Ausnahmegenehmigung - Zulassung
Bei freien Importeuren ist die Kfz-Brief-Erstellung meist im Serviceumfang enthalten. Auf der letzten Seite des Kfz-Briefes sollte von der ausstellenden Zulassungsbehörde die Betriebserlaubnis erteilt sein. Wenn dies der Fall ist, kann keine andere Zulassungsstelle Einwände gegen eine Zulassung des betreffenden Fahrzeugs erheben. Auch evtl. benötigte Ausnahmegenehmigungen sind hierbei schon der Prüfung unterzogen.
Bestellung - Ausstattung - Liefertermin
Auf einer Bestellung, sei es nun Vermittlung oder Verkauf, sollten in jedem Fall die Ausstattung und die zu erbringende Leistung neben dem Endpreis aufgeführt sein. Die Lieferanten lassen sich meistens nur auf einen unverbindlichen Liefertermin ein. Ist dieser weit überschritten, so kann eine Nachfrist gesetzt und danach erst die Abnahme des Fahrzeuges verweigert werden (dies gilt nur für Bestellungen innerhalb Deutschlands, Bestellungen in anderen Ländern unterliegen der ausländischen Gesetzgebung).
Bezahlung
Bezahlungen sollten nur Zug um Zug gegen Auslieferung des Fahrzeuges erfolgen.